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§ 31 RundfG M-V - Verlautbarungspflicht

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei regionalen Hörfunkfensterprogrammen den Landräten/Landrätinnen oder Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Für den Inhalt der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.