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§ 6 RdfunkG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Redaktionelle Abkürzung
RdfunkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-1

(1) 1Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrates endet am 31. Dezember 2004. Ab dem 1. Januar 2005 beträgt die Amtszeit des Rundfunkrates vier Jahre. 2Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 gilt folgende Übergangsregelung:

  1. a)
    Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Rundfunkrates gilt fort. 3Die in § 5 Abs. 2 Nr. 10 bis 22 genannten Organisationen entsenden zum 1. Januar 2001 einen Vertreter in den Rundfunkrat.
  2. b)
    Die Amtszeit des Vertreters der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, des Vertreters der Universitäten und des Vertreters der Lehrervereinigungen endet am 31. Dezember 2000. Die Hochschulen des Landes und der mitgliedstärkste landesweite Lehrerverband entsenden zum 1. Januar 2001 einen Vertreter in den Rundfunkrat.
  3. c)
    Die Amtszeit des Vertreters der Arbeitnehmervereinigungen, des Vertreters der für das Land zuständigen katholischen Bischöfe und des Vertreters der Vorstände der jüdischen Kultusgemeinden endet am 31. Dezember 2002. Für sie werden von den in § 5 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 genannten Organisationen Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
  4. d)
    Die Amtszeit des hinzugewählten weiblichen Mitgliedes des Rundfunkrates endet am 31. Dezember 2004.

(2) 1Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus dem Rundfunkrat aus. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.

(3) 1Die Vertreter des Hessischen Landtags werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.