§ 47 LMedienG - Finanzierung besonderer Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271 3

(1)

Nach Artikel 2 des Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) gilt § 47 Absatz 1 ab dem 1. April 2005 in der folgenden Fassung:
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil an der Rundfunkgebühr für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg, Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Dabei können zur Förderung von Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk höchstens 10 vom Hundert der der Landesanstalt nach Satz 1 zustehenden Mittel verwendet werden.
Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland tritt mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft, dessen In-Kraft-Treten nach seinem Artikel 9 im Gesetzblatt bekannt gemacht wird.

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht der Landesanstalt der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung zu. Sie kann mit diesen Mitteln auch die technische Infrastruktur zur Versorgung von Baden-Württemberg, Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern. Dabei können zur Förderung von Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk höchstens 10 vom Hundert der der Landesanstalt nach Satz 1 zustehenden Mittel verwendet werden.

(2)

Nach Artikel 2 des Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) gilt § 47 Absatz 2 ab dem 1. April 2005 in der folgenden Fassung:
Dem Südwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.
Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland tritt mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft, dessen In-Kraft-Treten nach seinem Artikel 9 im Gesetzblatt bekannt gemacht wird.

Dem Südwestrundfunk stehen 28 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,6 Millionen Euro, zu. Sie sind von ihm im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.

(3)

Nach Artikel 2 des Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) gilt § 47 Absatz 3 ab dem 1. April 2005 in der folgenden Fassung:
Dem Südwestrundfunk stehen weitere 25 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,1 Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern.
Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland tritt mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft, dessen In-Kraft-Treten nach seinem Artikel 9 im Gesetzblatt bekannt gemacht wird.

Dem Südwestrundfunk stehen weitere 25 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Absatz 1, mindestens jedoch jährlich 3,1 Millionen Euro, zu, die dafür verwendet werden sollen, das Programmangebot im Hörfunk und Fernsehen an Darbietungen von im Land veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Theaterdarbietungen zu verstärken und im Rahmen seiner Aufgaben die medien- und medientechnische Forschung sowie Kooperationen im Filmbereich zu fördern.

(4)

Nach Artikel 2 des Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) gilt § 47 Absatz 4 ab dem 1. April 2005 in der folgenden Fassung:
Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland tritt mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft, dessen In-Kraft-Treten nach seinem Artikel 9 im Gesetzblatt bekannt gemacht wird.

Soweit die Landesanstalt den ihr zustehenden Anteil an dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Südwestrundfunk zu. Er soll vom Südwestrundfunk für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(5) Die Höhe des dem Südwestrundfunk nach Absatz 4 zustehenden Betrages ergibt sich aus der geprüften Jahresrechnung der Landesanstalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der geprüften Jahresrechnung im Staatsanzeiger fällig. Nach Beschlussfassung des Medienrats über die Jahresrechnung kann der Südwestrundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.