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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 26 BayStrWG - Freihaltung von Sichtdreiecken

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.