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§ 10 VwKostG M-V

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwKostG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind:

  1. 1.
    Fernsprech- und Telefaxgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen;
  2. 2.
    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gilt § 136 Abs. 3 der Kostenordnung in der jeweiligen Fassung;
  3. 3.
    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden;
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren;
  5. 5.
    die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen. Erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre;
  6. 6.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz), der sonstige Aufwand für die Dienstreise und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  7. 7.
    die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;
  8. 8.
    die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, und für die Verwahrung von Sachen.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.