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  • ab 22.03.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17 SächsKrWBodSchG - Kosten (zu § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsKrWBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
662-5

(1) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen können demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht, indem er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt. Die Kosten für Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 und 3 trägt der Verpflichtete. Sofern bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den Kosten auch die Kosten für die Gefahren- und Schadensermittlung sowie die Ermittlung der Verpflichteten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, und Kosten für Maßnahmen nach § 16 Absatz 3 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn der Eigentümer als Verpflichteter herangezogen wird.