§ 57 KWO LSA - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Im Anschluss an die Wahlbehandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 4.die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5.die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirks wird das Ergebnis der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).
(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festgestellt.