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§ 29 DSchG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die zu Grunde liegende Maßnahme auch ihre örtlichen Belange begünstigt sind.

(2) Über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde. Die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) sind entsprechend anzuwenden. § 43 NEG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die enteignende Wirkung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft; in diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.