§ 3 SächsAGVermG - Widerspruchs- und Klageverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-6
Sind im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, tragen die Landkreise und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben, im Fall der Auferlegung die Kosten dieser Verfahren. Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung eines benannten Vertreters der Gebietskörperschaften, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten, geschlossen werden. Freiwillige Vereinbarungen können eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung vorsehen. § 123 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.