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§ 1 WG LSA - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(zu den §§ 2 und 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer und das Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern oder zu bewässern,

  2. 2.

    Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks-, Bewässerungs- und Entwässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.