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§ 25 HAKrWG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Amtliche Abkürzung
HAKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-37

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    Abs. 1,

  2. 2.

    § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und

  5. 5.

    § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Gemeindevorstand oder Magistrat auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.