§ 29 HWG - Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Zur Reinigung der Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet. Gehwege im Sinne der Vorschriften des Siebenten Teils sind alle öffentlichen, dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen in geschlossener Ortslage.
(2) Fußgängerzonen und Wohnwege sind den Gehwegen nach Absatz 1 gleichgestellt.
(3) Die Wege sind auf der gesamten, die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründenden Strecke in voller Breite, bei Anlagen nach Absatz 2 jedoch nur bis zur Mitte, zu reinigen.
(4) Bei juristischen Personen trifft die Verpflichtung die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 mit der Änderung vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt I 1951 Seite 175, 1973 Seite 910) mit der Verwaltung beauftragten Personen.
(5) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke überwiegend im räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, wie Bauplätze, Lagerplätze, Gärten, Grünanlagen, unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(6) Die Pflicht zur Reinigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit Wasserläufe, Bahnkörper mit Ausnahme von Bahnhöfen oder sonstigen Bahnanlagen mit zu- und Abgangsverkehr, öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden Wegestrecken grenzen. Befinden sich derartige Nutzungen an einer Seite des Weges, so entfällt die Reinigungspflicht nur auf dieser.