§ 14 HBG - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.
(2) 1Eine im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebiets erworbene Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden. 2Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein Defizit gegenüber der Ausbildung in Hessen aufweist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden.
(3) Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.
(4) Wer bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, entstanden und seitdem nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Hessen.