Versionsverlauf

§ 7 RDGEG - Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Amtliche Abkürzung
RDGEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-21

1Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. 2Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,

  1. 1.

    auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und

  2. 2.

    welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden.

3Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen.