§ 23 LPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Wahlzeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.Verlust der Wählbarkeit,
- 6.gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,
- 7.gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.