§ 42 KrO NRW - Zuständigkeiten des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KrO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat
- a)
die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- b)
die Erledigung der ihm vom Kreisausschuss übertragenen Angelegenheiten,
- c)
die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,
- d)
die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),
- e)
die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4,
- f)
die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
- g)
die Leitung und Verteilung der Geschäfte.