§ 4 StStatG - Kindergeldstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
- Amtliche Abkürzung
- StStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 601-4
(1) Das Bundesamt für Finanzen erstellt aus den im Zusammenhang mit der Festsetzung des steuerlichen Kindergeldes bei den Familienkassen oder den öffentlichen Arbeitgebern anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Die Ergebnisse dieser Statistiken werden den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
(2) Die Statistik erfaßt monatlich für den vorangegangenen Monat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
- von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, Staatsangehörigkeit;
- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Monats, Geschlecht, Wohnsitzstaat, Staatsangehörigkeit;
- über den Zahlweg: die Auszahlung durch die Familienkasse oder den Arbeitgeber, die Einbehaltung zum Zwecke der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
- über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten und die vom Arbeitgeber nach der Bescheinigung der Familienkasse zu zahlenden Beträge.
(3) Abweichend von Absatz 2 melden die öffentlichen Arbeitgeber nur folgende Erhebungsmerkmale:
- von den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten;
- von den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.
(4) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Bundesanstalt für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 bis 3 durch.