§ 54 HRG - Personal mit ärztlichen Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.