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§ 11 LSeilbG - Eröffnung des Betriebes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.

(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
  3. 3.
    ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind,
  4. 4.
    der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.