§ 23 AbgG LSA - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 v.H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt des Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.
(2) Hat ein nach Absatz 1 Berechtigter selbst Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1, wird die Hinterbliebenenversorgung auf die Entschädigung angerechnet.
(3) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 13 v.H. der zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.