§ 4 SächsDSchG - Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 460-1
(1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde. Die höhere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Landesoberbehörde.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den höheren Denkmalschutzbehörden erteilt.