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Art. 11 BayStG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
282-1-1-UK/WFK

(1) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Stiftungsvermögen), ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Im Rahmen des Satzes 1 soll der Erlös für veräußerte Grundstücke wieder in Grundstücke angelegt werden.