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§ 76b HG - Aufsicht bei gemeinsamen Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium nach Vorlage des Hochschulentwicklungsplans nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhebt. Erhebt das Ministerium Einwände, gilt die Genehmigung als nicht erteilt.

(2) Einwände dürfen nur erhoben werden, soweit der Hochschulentwicklungsplan nicht mit dem Landeshochschulentwicklungsplan oder mit sonstigen hochschulplanerischen Zielen des Landes übereinstimmt.

(3) Hinsichtlich der Aufsicht über den Vollzug des Hochschulentwicklungsplans gilt § 76 Absatz 2 bis 5 entsprechend.