§ 76b HG - Aufsicht bei gemeinsamen Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium nach Vorlage des Hochschulentwicklungsplans nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhebt. Erhebt das Ministerium Einwände, gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
(2) Einwände dürfen nur erhoben werden, soweit der Hochschulentwicklungsplan nicht mit dem Landeshochschulentwicklungsplan oder mit sonstigen hochschulplanerischen Zielen des Landes übereinstimmt.
(3) Hinsichtlich der Aufsicht über den Vollzug des Hochschulentwicklungsplans gilt § 76 Absatz 2 bis 5 entsprechend.