§ 32 SächsKomKBVO - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 40 Nr. 1) vorgenommen werden.
(2) Der buchmäßige Kassenbestand, die offenen Posten sowie ein Fehlbetrag sind nach den Vorgaben für die Zeit- und Hauptbuchung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen.