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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 104a LRiStaG - Weitere Anwendbarkeit von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 6 Satz 2, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist die Allgemeine Verfügung "Erprobung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 136), die durch Allgemeine Verfügung vom 9. Juli 2014 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, weiterhin anwendbar.