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§ 14 PO-NSchA - Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
Amtliche Abkürzung
PO-NSchA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Prüfungsvorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Sie oder er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.

(2) In der mündlichen Prüfung führt in der Regel die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

(3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich des gegebenenfalls notwendigen Textes wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Ist der Prüfling nicht im Stande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben.

(4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

(5) Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Für einen Prüfling sind an einem Tag nicht mehr als drei Prüfungen anzusetzen.

(6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge bei ihrer Vorbereitung auf die Abiturprüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind.

(7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen.

(8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt eine Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 8 Abs. 3).