§ 39 StAG
Bibliographie
- Titel
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Amtliche Abkürzung
- StAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 102-1
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.