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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 122 SBG - Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.