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  • ab 03.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 22 LVO - Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 24 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sollen angeboten werden.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

(4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt haben.

(6) An der Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilnehmen und nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. Die Absätze 1 bis 5 und § 21 sind entsprechend anzuwenden. § 10 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(7) Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach erfolgreichem Auswahlverfahren für den Aufstieg an einem Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.