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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 23 NStGHG - Anklage

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Die Anklage des Landtages nach Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Staatsgerichtshof erhoben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fertigt auf Grund des Landtagsbeschlusses binnen eines Monats die Anklageschrift und übersendet sie dem Staatsgerichtshof. § 49 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

(3) Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der Antrag auf Anklageerhebung im Landtag gestellt worden ist, erhoben werden.

(4) Die Anklage wird von einer Beauftragten oder einem Beauftragten des Landtages vor dem Staatsgerichtshof vertreten.