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Anhang VII 12. BImSchV - Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1
Nr.Mengenschwellen in kg
Gefährliche Stoffe, Einstufungen(1)CAS-Nr. (2)Anlagen nachAnlagen nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1a§ 1 Abs. 3 Nr. 2§ 1 Abs. 3 Nr. 1b
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6
1Explosionsfähige Staub-/Luftgemische(3)(4)(5)(4)
2Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas5.00050.0003.000
3Ammoniak7664-41-72.00020.0003.000

Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

  1. 1.

    Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen

  2. 2.

    Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)

  3. 3.

    Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt.

  4. 4.

    Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung

  5. 5.

    Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin

  6. 6.

    Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle

  7. 7.

    Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen

  8. 8.

    Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

  9. 9.

    Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten

  10. 10.

    Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.

  11. 11.

    Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden.

Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b

Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.

(1) Amtl. Anm.:

siehe Anmerkungen Nr. 1. und 2. zur Stoffliste Anhang I.

(2) Amtl. Anm.:

siehe Anmerkungen Nr. 1. und 2. zur Stoffliste Anhang I.

(3) Amtl. Anm.:

Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, für die nach VDI-RL 2263 Blatt 1 die Prüfung auf "Staubexplosionsfähigkeit" positiv ausfällt.

(4) Amtl. Anm.:

Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolu-mina einer Anlage, die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als
a) 50 m3 oder
b) 100 m3, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach E 3.1 der Regeln für die Ver-meidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosions-schutz-Regeln - (EX-RL), Ausgabe Juni 1998, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt ist.
Die Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen.

(5) Amtl. Anm.:

Anstelle der Mengenschwelle in Spalte 5 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3.

(4) Amtl. Anm.:

Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als
a) 50 m3 oder
b) 100 m3, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach E 3.1 der Regeln für die Ver-meidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosions-schutz-Regeln - (EX-RL), Ausgabe Juni 1998, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt ist.
Die Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen.