§ 128 HSchG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.