§ 58 KunstHG - Hochschulgrade, Leistungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtkünstlerischen Studiengängen nur in besonderen Fällen verleihen.
(2) In künstlerischen Studiengängen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begründeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmefällen nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zulässig.
(3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.
(5) Studierende, welche die Kunsthochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
(6) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Abgesehen von den Fällen des § 54 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.