§ 1 SächsAGVermG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-6
(1) Der Vollzug
- 1.des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 4.weiterer Rechtsvorschriften
obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Ab 1. Januar 2001 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
- 1.der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet des Regierungsbezirks Chemnitz,
- 2.der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet des Regierungsbezirks Dresden und
- 3.der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet des Regierungsbezirks Leipzig
als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) Die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landkreise oder einer oder mehrerer nicht in Absatz 2 genannter Kreisfreier Städte für die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird vor dem 1. Januar 2001 durch bis zum 31. Dezember 2000 befristete Rechtsverordnung nach § 5 auf die Kreisfreie Stadt übertragen, die nach Absatz 2 ab 1. Januar 2001 zuständig ist, wenn die beteiligten Landkreise und Kreisfreien Städte eine Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben getroffen haben. Die Verordnung nennt auch den Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit.
(4) Mit dem Übergang der Zuständigkeit werden die bei den bisher zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen noch anhängigen Verfahren von den Ämtern in den in Absatz 2 bezeichneten Kreisfreien Städten übernommen.