§ 27 LHG - Medizinische Fakultät

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.

(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.

(3) An Stelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an

  1. 1.
    der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,
  2. 2.
    der Leitende Ärztliche Direktor,
  3. 3.
    der Kaufmännische Direktor,
  4. 4.
    der Pflegedirektor mit beratender Stimme.

Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.
    Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
  2. 2.
    Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,
  3. 3.
    Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,
  4. 4.
    Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,
  5. 5.
    Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG,
  6. 6.
    Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG.

Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.

(5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon

  1. 1.
    zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,
  2. 2.
    vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,
  3. 3.
    ein sonstiger Mitarbeiter,
  4. 4.
    sechs Studierende.

(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch

  1. 1.
    die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,
  2. 2.
    der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.

(7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.