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§ 89 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Für den Geschäftsbereich eines Oberlandesgerichts und der in seinem Bezirk bestehenden Staatsanwaltschaften wird eine gemeinsame Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht) gebildet.

(2) Bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.