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§ 713 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. 2Diese Vorschrift ist auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.