Versionsverlauf


Abschnitt 68 RiStBV - Behördliches Zeugnis

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Vernehmung von Zeugen kann entbehrlich sein, wenn zum Beweis einer Tatsache die Verlesung einer der in § 256 Absatz 1 StPO genannten Erklärungen genügt. In geeigneten Fällen wird der Staatsanwalt daher ein behördliches Zeugnis einholen, das in der Hauptverhandlung verlesen werden kann.