Art. 33 WG - Zeitpunkt
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.