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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 33 WG - Zeitpunkt

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.