§ 6 AGFGO - Geschäftsstelle des Finanzgerichts
(zu §12 FGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGFGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 35-1
(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium der Justiz.
(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.