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§ 3 AG G 10 - Unterrichtung des Ausschusses für Verfassungsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10)
Amtliche Abkürzung
AG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
190-1

Die oberste Landesbehörde unterrichtet über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihr angeordnet worden sind, auf Anforderung, mindestens aber in Abständen von sechs Monaten, den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses in geheimer Sitzung umfassend, soweit nicht die Überprüfung der Beschränkungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der Kommission nach § 2 fällt.