§ 17 VS VOB/A - Aufhebung der Ausschreibung (1)
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist per Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 (AZ: BW I 7 - 70421) verbindlich zum 1. März 2019 eingeführt worden. Zur Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A enthält der Erlass des BMI folgenden Hinweis: "Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die - überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen."
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
- 1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- 2.
die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- 3.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2)
- 1.
Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
- 2.
Dabei kann der Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe
- a)
den Gesetzesvollzug behindern,
- b)
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- c)
die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder
- d)
den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.