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§ 17 VS VOB/A - Aufhebung der Ausschreibung (1)

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in der Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist per Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 (AZ: BW I 7 - 70421) verbindlich zum 1. März 2019 eingeführt worden. Zur Inkraftsetzung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A enthält der Erlass des BMI folgenden Hinweis: "Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die - überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen."

(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

  1. 1.

    kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

  2. 2.

    die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

  3. 3.

    andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2)

  1. 1.

    Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

  2. 2.

    Dabei kann der Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe

    1. a)

      den Gesetzesvollzug behindern,

    2. b)

      dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

    3. c)

      die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder

    4. d)

      den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.