§ 10 APOGV - Gestaltung der praktischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Während der einführenden Ausbildung beim Gerichtsvollzieher sollen die Bewerber einen Überblick über ihr künftiges Aufgabengebiet erhalten.
(2) Die praktische Ausbildung I vermittelt den Bewerbern einen Einblick in sämtliche Geschäfte der Gerichtsvollzieher und macht sie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut. Während dieses Ausbildungsabschnittes soll den Bewerbern auch Gelegenheit gegeben werden, die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts kennen zu lernen.
(3) Die praktische Ausbildung II soll die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse vertiefen und die Bewerber befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Dienstaufgaben eines Gerichtsvollziehers zu erfüllen.
(4) Nehmen die Bewerber am Außendienst der Gerichtsvollzieher teil, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung gewährt. Die ausbildenden Gerichtsvollzieher haben darauf zu achten, dass den Bewerbern keine Kosten entstehen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist den Bewerbern Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen und zu üben.