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  • ab 15.04.2007 (außer Kraft)

§ 1 1. BürokAbbG

Bibliographie

Titel
Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Redaktionelle Abkürzung
1. BürokAbbG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005
(1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch § 5 Absatz 3 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602). Zur weiteren Anwendung s. § 5 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).

Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.