§ 16 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird oder zur Versicherung für den Krankheitsfall verpflichtet ist, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden.
(2) Der Meldepflichtige hat den Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse auszufüllen. Darin ist die ihm von einem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. Ist eine solche Nummer nicht zugeteilt worden, so ist sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Künstlersozialkasse zu vergeben.