§ 16 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, § 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstlersozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden Monats fällig.

(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.