§ 5 SpkG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Leiter der Verwaltung eines Gewährträgers als Vorsitzendem; bei Zweckverbandssparkassen dem Vorsitzenden des Zweckverbandes als Vorsitzenden und den Leitern der Verwaltung der weiteren Zweckverbandsmitglieder,
  2. 2.
    mindestens drei, höchstens neun, bei Zweckverbandssparkassen und bei Sparkassen mit mehr als einem Gewährträger höchstens zwölf weiteren Mitgliedern und
  3. 3.
    einem Drittel Sparkassenmitarbeiter mit beratender Stimme.

Zweckverbandssparkassen mit mehr als zwei Zweckverbandsmitgliedern können für jedes weitere Zweckverbandsmitglied ein weiteres Verwaltungsratsmitglied nach Nummer 2 bestellen. Die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein. Die weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 müssen nicht der Vertretung des Errichtungsgewährträgers angehören. Ein Drittel der weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht der Vertretung des Errichtungsgewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen auch nicht der Vertretung eines Zweckverbandsmitgliedes angehören; Vertreter privater stiller Gesellschafter werden hierbei nicht berücksichtigt.

(2) Die Vertretungen der Gewährträger sollen zu Verwaltungsratsmitgliedern Personen wählen, die wirtschaftliche Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und bereit sind, die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen Berufen angehören.

(3) Von der Wahl sind ausgeschlossen:

  1. 1.
    als weitere Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Personen, die nicht der Vertretung einer Gebietskörperschaft im Geschäftsgebiet der Sparkasse angehören können, sowie Sparkassenmitarbeiter,
  2. 2.
    Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind; die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 müssen Verwaltungsratsmitglieder, die von der Vertretung eines Erwerbers von Anteilen am Stammkapital gewählt werden, nicht ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben.