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§ 65 KWG - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

Die Kosten, die den Gemeinden durch die Wahl des Kreistags und des Landrats erwachsen, werden nicht ersetzt.