§ 141n AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind, entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. 2Die Einzugsstelle hat dem Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 entrichtet werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 3§§ 141c, 141e, 141h Abs. 1 und 3 sowie § 141m Abs. 1 gelten entsprechend.