§ 60 MedienG LSA - Widerruf der Zulassung

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

  1. 1.
    eine Zulassungsvoraussetzung nach den §§ 14 oder 15 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird oder
  2. 2.
    ein Rundfunkveranstalter, der nach Erteilung der Zulassung jeweils der einzige private Veranstalter von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen-Anhalt wird, den Voraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 10 Abs. 4 nicht genügt und diese auch nach Aufforderung nicht erfüllt oder
  3. 3.
    der Rundfunkveranstalter an der Errichtung oder Inbetriebnahme von technischen Übertragungseinrichtungen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist mitgewirkt hat oder
  4. 4.
    der Rundfunkveranstalter die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen hat oder fortsetzt oder
  5. 5.
    die Veranstaltung des Rundfunkprogramms aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.
    der Rundfunkveranstalter seinen Angaben im Zulassungsantrag, die für die Auswahlentscheidung nach § 16 Abs. 1 maßgeblich waren und in die Zulassung aufgenommen wurden, nicht nachkommt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt,
  2. 2.
    der Rundfunkveranstalter die der Zulassung nach § 17 Abs. 1 und 2 zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse ohne Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ändert,
  3. 3.
    der Rundfunkveranstalter trotz einer Beanstandung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 59, in welcher der Widerruf der Zulassung angedroht worden war und die einen schwer wiegenden Verstoß gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieses Gesetzes zum Gegenstand hatte, erneut schwer wiegend gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
  4. 4.
    der Fernsehveranstalter gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder
  5. 5.
    sich das Fernsehprogramm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und der Fernsehveranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und die Bestimmungen des anderen Staates, die der Fernsehveranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

(3) Statt des Widerrufs ist in den Fällen des Absatzes 2 die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen oder im Falle von Absatz 2 Nr. 5 Umgehungen auszuschließen.

(4) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.